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Satzung

Satzung der Freunde und Förderer der RWTH Aachen e. V.
(Stand: 17. März 2026)

  1. Der Verein führt den Namen: Freunde und Förderer der RWTH Aachen e. V.
  2. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein gemäß § 21 BGB und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH) Aachen in folgenden Bereichen
    (a) Lehre, Wissenschaft und Forschung sowie Wissenstransfer in die Praxis
    (b) Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe
    (c) Sport, Kunst und Kultur
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen
    (a) an Fakultäten, Institute, Lehrstühle u. a. RWTH-Einrichtungen, inklusive studentischer Einrichtungen,
    (b) für Projekte und Veranstaltungen in den oben genannten Bereichen sowie zur Förderung internationaler Zusammenarbeit,
    (c) zur Verbesserung der Lehr- und Lernumgebung, der Studien- bzw. Campus-Infrastruktur, des Campus-Lebens sowie des Gemeinschaftsgeistes,
    (d) in Form von Stipendien sowie Preisverleihungen für exzellente studentische und wissenschaftliche Leistungen,
    (e) zum Auf- und Ausbau eines internationalen RWTH-Netzwerkes (Studierende, Alumni, Vereinsmitglieder etc.) durch gemeinsame Aktivitäten.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben beim Ausschluss oder Ausscheiden keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, die im Rahmen der Mitgliedsangelegenheiten anfallen.
  1. Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
    (a) Jahresbeiträge
    (b) Spenden und Stiftungen
    (c) sonstige Einnahmen
  2. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage im Sinne von § 62 AO bilden, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
  1. Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
  2. Der Aufnahmeantrag kann in Textform per E-Mail oder postalisch gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Es besteht kein Rechtsanspruch zur Aufnahme in den Verein. Die Bestätigung über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
  3. Die Kommunikation zwischen Verein und Mitgliedern erfolgt in der Regel per E-Mail über die dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief an die zuletzt bekannte Postadresse angeschrieben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein zeitnah Adressänderungen (E-Mail- oder Postadresse) mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft kann aus folgenden Gründen enden:
    (a) Tod des Mitglieds / bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
    (b) Freiwilliger Austritt
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
    Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
    (c) Streichung von der Mitgliederliste
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
    Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
    (d) Ausschluss aus dem Verein
    Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit seiner Stimmen ausschießen.
    Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, das im Widerspruch zu dem Zweck des Vereins steht oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen schadet. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen seine Rechte gegenüber dem Verein.

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet das Mitglied zur Zahlung des Jahresbeitrags. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Im Eintrittsjahr wird die Zahlung des Beitrags im Anschluss an die Aufnahme fällig. In den Folgejahren ist der Beitrag bis zum 30.06. des lfd. Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Mitglieder sind verpflichtet, unaufgefordert für die rechtzeitige Überweisung des Jahresbeitrags zu sorgen. Zur Vereinfachung kann der Verein den Mitgliedern das SEPA-Lastschriftverfahren anbieten.
  4. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder um die Hochschule verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
  1. Die Organe des Vereins sind
    (a) die Mitgliederversammlung
    (b) der Verwaltungsrat
    (c) der Vorstand
  2. Aufgaben, Rechte, Pflichten sowie Wahlverfahren gehen aus der Satzung nachfolgend hervor.
  3. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Vereinsorgane erfolgt in der Regel per E-Mail (Textform).
  4. Alle Organe des Vereins können bei Bedarf bzw. in Ausnahmefällen auch online tagen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Für Versammlungen und Sitzungen, die online stattfinden, gelten die gleichen Regeln (Einladung, Fristen etc.) wie für Präsenzversammlungen.
  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich wahrgenommen werden. Mitglieder in der Rechtsform einer juristischen Person werden durch eine benannte natürliche Person vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    (a) Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstands und Entlastung des Vorstands nach Bericht über die Rechnungsprüfung
    (b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    (c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrates und der Rechnungsprüfung
    (d) Entscheidungen über vom Vorstand vorgestellte Angelegenheiten, über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
    (e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich abgehalten und ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand legt den Termin, Zeit, Ort und Tagesordnung fest.
  4. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in Textform mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen vorher. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende hat zu Beginn
    der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die anwesenden Mitglieder. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Gremienmitgliedern (Vorstand und Verwaltungsrat) können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  7. Bestimmungen zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind in dieser Satzung in § 12 und 13 festgelegt.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ein Mitglied zur Versammlungsleitung.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  10. Die Art der Abstimmung bei Beschlussfassungen und Wahlen bestimmt der Vorsitzende bzw. die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet eine Stichwahl.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder Versammlungsleitenden zu unterzeichnen ist. Das Amt des Protokollführers wird vom Vorsitzenden bestimmt.
  12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit in gleicher Form einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Bei der Durchführung gelten die Bestimmungen und Regeln wie bei der Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  1. Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Vereinsvorstand bei seinen satzungsgemäß festgelegten Aufgaben. Ihm gehören mindestens 25 Personen an. Der Verwaltungsrat entscheidet in solchen Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt oder von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
  2. Zum Verwaltungsrat gehören folgende Personen bzw. Personen in Ämtern:
    (a) Vereinsmitglieder oder gesetzliche Vertreter solcher Mitglieder
    Ein Verwaltungsratsmitglied wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtszeit von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist zulässig. Das Amt im Verwaltungsrat erlischt mit dem Verlust der Vereinsmitgliedschaft.
    (b) Mitglieder der Fakultäten der RWTH Aachen als deren Vertretung
    Jede Fakultät wählt ein Fakultätsmitglied auf ihrer jährlichen Fakultätsversammlung und entsendet es in den Verwaltungsrat. Wählbar sind an der RWTH tätige Professorinnen und Professoren auf Lebenszeit. Das Wahlrecht der Fakultäten muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeübt werden, widrigenfalls geht es auf die Mitgliederversammlung über.
    (c) Rektor der RWTH Aachen und Vorsitzender des Allgemeinen Studierenden­ausschusses (AStA)
    Diese Personen sind im Verwaltungsrat kraft ihres Amtes als geborene Mitglieder vertreten.
  3. Der Verwaltungsrat versammelt sich mindestens einmal im Jahr oder bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden. Auf schriftlich begründeten Antrag von wenigstens 1/3 seiner Mitglieder muss er innerhalb von acht Wochen einberufen werden. Eine Beschlussfassung durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung in Textform ist zulässig.
  4. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Mitwirkung von zehn Mitgliedern erforderlich. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Amt des Protokollführers wird vom Vorsitzenden bestimmt.
  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern bzw. Personen in Ämtern:
    (a) dem Vorsitzenden
    (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Rektor der RWTH Aachen als geborenes Mitglied kraft des Rektoramtes)
    (c) dem Schriftführer
    (d) dem Schatzmeister
    (c) bis zu fünf Beigeordneten
  2. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden allein den Vorstand im Sinne des 26 BGB. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Er kann bei Bedarf Ausschüsse zu bestimmten Themen bilden sowie Personen als Botschafter für diverse Interessentengruppen oder Kooperationspartner berufen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres in §10, Nr. 2 genanntes Vorstandsmitglied vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl eines ausscheidenden Mitgliedes ist zulässig. Ein Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Vereinsmitgliedschaft.
  6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands sowie des Verwaltungsrates. Er kann als beratendes Mitglied in zu Themen gebildeten Ausschüssen mitwirken.
  7. Der Schriftführer und der Schatzmeister unterstützen den Vorsitzenden in der Durchführung seiner Aufgaben. Der Schatzmeister übernimmt insbesondere die Kassenführung, sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch ein Bankhaus oder eine Firma, und ist dafür verantwortlich. Der stellvertretende Vorsitzende kann die Befugnisse des Vorsitzenden in dessen Vertretung ausüben.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf in Textform einberuft. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied erschienen sind. Eine Beschlussfassung durch Rundschreiben mit schriftlicher Abstimmung in Textform ist zu­lässig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. In Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, ist der Vorstand zur Entscheidung berechtigt, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Zu solchen Entscheidungen ist die Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.
  10. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Das Amt des Protokollführers wird vom Vorsitzenden bestimmt.
  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zur Prüfung der Rechnungen des abgelaufenen und des laufenden Jahres sowie der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder, die sich für diese Aufgabe zur Verfügung stellen. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Sollte in einem Jahr die Mitgliederversammlung ausfallen, so gelten die im Vorjahr gewählten Personen für das betreffende Jahr als gewählt.
  1. Jede Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt werden und erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Ein etwaiger Beschluss über eine Änderung des § 2 bedarf zudem der Zustimmung des Finanzamtes.
  1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt werden und erfordert eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertretungsberechtige Liquidatoren.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen zur Förderung der wissenschaftlichen Aufgaben zu.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
  1. Diese Satzung hebt die bisherige Satzung auf.
  2. Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, die Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Beseitigung von Beanstandungen der Satzung seitens der zuständigen Finanzbehörden sowie des zuständigen Registergerichts dienen.
  3. Nimmt der Vorstand solche Satzungsänderungen vor, hat er in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten.