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Satzung

Satzung der Freunde und Förderer der RWTH Aachen e. V.
(Stand: 29. Januar 2016)

Der Verein führt den Namen
Freunde und Förderer der RWTH Aachen e. V.
Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Aufgaben der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und der mit ihr verbundenen Institute und Einrichtungen sowie der Förderung der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Vorträge und Verhandlungen in seinen Versammlungen,
  2. Zuwendungen von Mitteln sowohl allgemein für die Institute, Einrichtungen und sonstige, auch studentische Zwecke der Hochschule, als auch im besonderen an Dozenten, Assistenten und Studierende zur Lösung bestimmter Aufgaben, für die staatliche Mittel nicht zu erlangen sind.
  3. Vergabe von Stipendien an begabte Studierende.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind:

  1. Jahresbeiträge,
  2. Spenden und Stiftungen,
  3. sonstige Einnahmen.

Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.

Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder um die Hochschule verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Aufnahmeausschss; er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister des Vereins.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, die drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres erfolgen muß; sie erlischt ferner durch fristlose Kündigung des Vorstandes, wenn auf wiederholte Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird, und durch Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Stimmen für die Ausschließung erklärt.

Die Höhe des jährlichen Beitrages der Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung und für ihre Auslagen keine Entschädigung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen ist, wird in der Regel jährlich einmal abgehalten. Die Einladung hierzu hat spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Anschlag am Schwarzen Brett der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorsitzenden innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn 50 Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Beratungsgegenstände, dies beantragen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst u. a.:

  1. Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer,
  3. Bewilligung laufender und außerordentlicher Ausgaben,
  4. Wahl des Verwaltungsrates und zweier Rechnungsprüfer,
  5. Berichte, Verhandlungen und Beschlußfassungen in Angelegenheiten des Vereins,
  6. Wahl von Ausschüssen nach Bedarf.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 30 Personen, welche alle Vereinsmitglieder oder gesetzliche Vertreter solcher Mitglieder sein müssen.

Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Von den gewählten Mitgliedern scheidet am Schluss jedes Kalenderjahres, zum ersten Mal am Schluss des Jahres 1949, ein Drittel aus, und zwar in der Reihenfolge, wie sie zuerst durch das vom Vorsitzenden in einer Sitzung des Verwaltungsrates zu ziehende Los festgelegt wird. Die Wiederwahl eines ausscheidenden Mitgliedes ist zulässig.

Der Rektor der Hochschule und der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses gehören infolge ihres Amtes dem Verwaltungsrat an. Jede Fakultät entsendet einen von ihren Professoren zu wählenden Vertreter. Als Vertreter wählbar sind an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen tätige Professoren auf Lebenszeit. Das Wahlrecht der Fakultäten muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeübt sein, widrigenfalls geht es auf die Mitgliederversammlung über.

Der Verwaltungsrat entscheidet in solchen Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Insbesondere hat er alle der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Gegenstände und Anträge, vor allem die Wahlen, vorzubereiten.

Der Verwaltungsrat versammelt sich in der Regel jährlich einmal auf Einladung des Vorsitzenden. Auf schriftlich begründeten Antrag von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder muss er innerhalb acht Wochen einberufen werden.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Mitwirkung von zehn Mitgliedern erforderlich.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig. Auch hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister und
  5. bis zu fünf Beigeordneten.

Stellvertretender Vorsitzender ist der Rektor der Hochschule Kraft seines Amtes; im übrigen werden die Mitglieder des Vorstandes vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters erfolgt auf die Dauer von fünf Kalenderjahren, zum ersten Mal für die Zeit bis zum Schluss des Jahres 1953.

Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft. Von den beigeordneten Vorstandsmitgliedern scheidet jedes Jahr, zum ersten Mal zum Schluss des Jahres 1949, eines aus dem Vorstande aus, und zwar in der Reihenfolge, wie sie zuerst durch das vom Vorsitzenden in einer Verwaltungsratssitzung zu ziehende Los festgelegt wird. Die Amtszeit beträgt höchstens 5 Jahre. Die Wiederwahl eines ausscheidenden Mitgliedes ist zulässig. Wenn die Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit erfolgt, bleibt er bis zur Neuwahl in der ersten Mitgliederversammlung nach beendeter Amtszeit im Amte.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
Der Vorsitzende insbesondere führt die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes nach innen und außen, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates und setzt deren Tagesordnung fest.

Er kann als beratendes Mitglied allen Sitzungen der Ausschüsse beiwohnen, die zu besonderen Arbeiten ernannt sind.

Der stellvertretende Vorsitzende übt die Befugnisse des Vorsitzenden in dessen Vertretung aus.

Der Schriftführer und der Schatzmeister unterstützen den Vorsitzenden in der Durchführung seiner Aufgaben. Der Schatzmeister übernimmt insbesondere die Kassenführung, sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch ein Bankhaus oder eine Firma, und ist dafür verantwortlich.

Die Zeichnung für den Verein soll in der Weise erfolgen, dass die Zeichnenden dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift beifügen.

In wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, ist der Vorstand zur Entscheidung berechtigt, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Zu solchen Entscheidungen ist die Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.

Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Eine Beschlussfassung des Vorstandes durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig. Auch hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins Dritten gegenüber erfolgt in allen Angelegenheiten lediglich durch den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister des Vereins, welche allein den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden, und zwar ist hierbei die Mitwirkung von zwei dieser Vorstandsmitglieder erforderlich und genügend.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Prüfung der Rechnungen des abgelaufenen und des laufenden Jahres sowie der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Sollte in einem Jahre die Mitgliederversammlung ausfallen, so gelten die im Vorjahre gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, und zwar mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Von der Abänderungsmöglichkeit ist der folgende Absatz ausgeschlossen:

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen zur Förderung der wissenschaftlichen Aufgaben zu, sofern nicht die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln der abgegebenen Stimmen eine anderweitige Verwendung des Vermögens zu Zwecken beschließt, die als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig anerkannt sind.

Ein derartiger Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Ebenso bedarf ein etwaiger Beschluss über eine Änderung des § 2 der Zustimmung des Finanzamtes. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Diese Satzung hebt die bisherige Satzung auf. Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, die Satzungsänderungen zu beschließen, die etwa von den zuständigen amtlichen Stellen verlangt werden.

Mit der Neufassung der Satzung entfällt der Status der außerordentlichen Mitglieder. Diese werden mit Ablauf des Jahres 1987 ordentliche Mitglieder und haben damit die gleichen Rechte und Pflichten.